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   VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87   

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VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87 (https://dejure.org/1987,2840)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.10.1987 - 9 S 866/87 (https://dejure.org/1987,2840)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - 9 S 866/87 (https://dejure.org/1987,2840)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87
    Zur Verletzung der Eigentumsgarantie durch den wirtschaftlich fühlbaren Zwang zur Aufgabe einer privaten Lebensversicherung (hier im Anschluß an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung verneint, vergleiche BVerfGE 10, 354, 371; BVerwG, 1982-05-12, Buchholz 430.4 Nr. 10).
  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87
    3.2 Für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betroffene den ursprünglichen Versorgungsbeitragsbescheid anfechten kann und die Widerspruchsbehörde bei der Überprüfung des Bescheides keine weitergehenden Befugnisse hat als das Verwaltungsgericht (Anschluß an BVerwGE 61, 45, 47).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1987 - 9 S 1921/86

    Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87
    VwS § 11 Abs. 2 gibt einen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung des persönlichen Pflichtbeitrages (So auch Beschluß, 1987-06-25, 9 S 1921/86).
  • OVG Sachsen, 24.08.2000 - 2 B 366/00
    Es liefe den gesetzlich und satzungsrechtlich niedergelegten Prinzipien der Pflichtversorgung der Rechtsanwälte zuwider, wenn bei der Prüfung, ob die monatliche Beitragspflicht im Rahmen der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrags erreicht, auf den persönlichen Pflichtbeitrag abzustellen wäre (im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987 - 9 S 866/87 -, S. 29, zu den dortigen Parallelvorschriften).

    Der Satzunggeber lässt in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sächs- RAVS für die Befreiung nur deswegen einen Versicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des Regelpflichtbeitrags genügen, weil er insoweit zulässigerweise die generelle Vermutung anstellt, dass sich die Altanwälte in Höhe der anderen Hälfte ohnehin eigeninitiativ abgesichert haben (in gleichem Sinne BVerfG, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 22 f.; Urt. v. 28.11.1989, NJW 1990, 2148 [2149]).

    Andererseits bezweckt diese voraussetzunglos erfolgende Reduzierung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS, dass die Altanwälte für die Pflichtversorgung und ihre private Versicherung zusammengenommen stets Beiträge in Höhe einer zwischen fünf und zehn Zehnteln des Regelpflichtbeitrags liegenden Summe aufbringen, so dass eine unzumutbare Überversicherung vermieden wird (ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.1987, aaO; Urt. v.14.10.1987, aaO, S. 23).

    Die positive Feststellung, eine Vorsorge in Höhe von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrags sei grundsätzlich ausreichend, ist daraus jedoch nicht zu gewinnen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 22).

    Dies ist ihr grundsätzlich auch zumutbar (ebenso BVerwG, Beschl. v. 23.12.1992, Buchholz 430.4 Nr. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1995 - 5 S 71/95

    Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes bei einer Vielzahl unterschiedlicher

    Ob die Beklagte in der Tat als Straßenverkehrsbehörde entschieden hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da die Klägerin - was nach § 79 Abs. 2 VwGO möglich wäre - nicht auch die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids beantragt hat (vgl. zu dieser Möglichkeit VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1989 - 6 S 2694/88 - VBlBW 1990, 297; Urt. v. 14.10.1987 - 9 S 866/87 -); dies wäre angesichts des Erfolgs der Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid auch nicht sinnvoll gewesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1989 - 9 S 3268/87

    Rechtsanwaltsversorgung: Zur Beitragserstattung nach Beendigung der

    Daß der Antrag auf Befreiung durch Anfechtung des Beitragsbescheids verfolgt werden kann, ist seit dem Urteil vom 14.10.1987 -- 9 S 866/87 -- ständige Senatsrechtsprechung.

    Der Versicherungsvertrag ist nämlich, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend ausgeführt hat (vgl. ferner z.B. Urteil vom 14.10.1987, a.a.O.), ein schuldrechtlicher Vertrag, der nach § 3 Abs. 1 VVG und damit auch im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 VwS erst abgeschlossen ist, wenn der Antrag des Versicherungsnehmers durch die Versicherung angenommen wurde (sogenannter formeller Vertragsbeginn; vgl. Prölls/Martin, VVG, 23. Aufl., § 2 und § 3 jeweils Rd.Nr. 11).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird die satzungsrechtlich geforderte wirksame Absicherung gegen die einzelnen Risiken mit einer vorläufigen Deckungszusage in aller Regel nicht erreicht, weil sie die Versicherung regelmäßig nicht hindert, die Annahme der Versicherung abzulehnen (vgl. z.B. Urteil vom 14.10.1987, a.a.O.), etwa aufgrund einer zwischen vorläufiger Deckungszusage und Entscheidung über die Annahme liegenden gesundheitlichen Risikoprüfung.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 3122/87

    Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist aber in Fällen, in denen Befreiungsansprüche nach § 12 Abs. 1 VwS oder Ermäßigungsansprüche nach § 11 Abs. 2 VwS geltend gemacht werden, gegen die ohne Herabsetzung erlassenen Beitragsbescheide Anfechtungsklage deshalb zu erheben, weil diese Vorschriften auch die verfahrensrechtliche Pflicht enthalten, einen im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Beitragsverfahrens gestellten Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu berücksichtigen; ein Beitragsbescheid, der ohne die gebotene Befreiung oder Ermäßigung ergeht, ist wegen Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht rechtswidrig und auf Anfechtungsklage hin ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 14.10.1987 -- 9 S 866/87 --).

    Entgegen dem für den Regelfall von der Satzung gesetzten Maßstab, daß eine ausreichende Versorgung erst bei Beitragsleistungen in Höhe des vollen Regelpflichtbeitrags gewährleistet ist (Vollversorgung), hat sich der Satzungsgeber bei den Altanwälten typisierend und generalisierend von der Erwägung leiten lassen, daß sie vor dem 1.1.1985 bereits von sich aus andere Vorsorgemaßnahmen getroffen hatten und deshalb für sie der Aufbau einer vollen Versorgung im Versorgungswerk nicht erforderlich war; er ist hierbei davon ausgegangen, daß der Beruf des Rechtsanwalts durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung gekennzeichnet ist und daß es einem Gebot der Selbstfürsorge entspricht, Vorkehrungen für Alter, Invalidität und Hinterbliebene zu treffen (Senatsurteil vom 14.10.1987 -- 9 S 866/87 --).

    Dabei stellte er nicht auf die Höhe der bereits erwirtschafteten Versorgungsleistungen ab und mußte dies auch nicht aus Rechtsgründen tun (Senatsurteil vom 14.10.1987, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1989 - 6 S 2694/88

    Anfechtungsklage - isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids

    Vielmehr bedarf es einer gesonderten Klarstellung in der Klagebegründung oder in der Sitzungsniederschrift, daß der Widerspruchsbescheid neben dem Ausgangsbescheid selbständig angefochten werden soll (BVerwG, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18; BVerwG, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13; VGH Mannheim, Urt. v. 14.10.1987 - 9 S 866/87; VBlBW 1987, 336).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2003 - 9 S 872/02

    Kein Wiederaufleben der Beitragspflicht/ Rückkehrmöglichkeit zum vollen

    Das gilt, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, sowohl für die Fälle des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RAVwS (Senat, Beschluss vom 25.05.1987 - 9 S 2459/86 - Urt. vom 14.10.1987 - 9 S 866/87 -) als auch für den Fall des § 12 Abs. 1 Satz 1 RAVwS (Senat, Normenkontrollbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, NJW 1987, S. 1350 = VBlBW 1987, S. 306; Urt. vom 14.10.87 - 9 S 1074/87 - Urt. vom 15.10.1987 - 9 S 1635/87 - vgl. auch BVerwG, Urt. vom 29.01.1991 - 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324).
  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

    Daraus hat der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof die zutreffende Folgerung abgeleitet, daß ein Beitragsbescheid, der ohne die gebotene Befreiung oder Ermäßigung ergeht, wegen Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht rechtswidrig und auf Anfechtungsklage hin ganz oder teilweise aufzuheben ist (vgl. etwa Urteil des VGH Mannheim vom 14. Oktober 1987 - 9 S 866/87 - sowie Urteil des VGH Mannheim vom 28. November 1989 - 9 S 3122/87 -, NJW 1990, 2148).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92

    Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Beiträge zum

    Zwar hat der beschließende Senat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es in den Fällen, in denen Betreuungs- und Ermäßigungsansprüche nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung des Antragsgegners vom 22.4.1985 (Die Justiz 1985 S. 187, geändert durch Satzung vom 25.11.1986, Die Justiz 1986 S. 482) - RAVwS - geltend gemacht werden und die Versorgungsbeitragsbescheide ihnen nicht Rechnung tragen, zur gerichtlichen Geltendmachung der Herabsetzung Anfechtungsklage zu erheben ist (u.a. Urteil vom 14.10.1987 - 9 S 866/87 - und Beschluß vom 2.2.1989 - 9 S 2619/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1994 - 9 S 1347/92

    Nach RAVersorgG BW § 7 Abs 2 S 2 aufrechterhaltene Mitgliedschaft ist eine

    Bei ihr handelt es sich in bezug auf den Hauptantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Verpflichtungsklage; der Verweis auf das Senatsurteil vom 14.10.1987 - 9 S 866/87 - geht fehl denn Gegenstand des Rechtsstreits ist keine Mitgliedschaftsbestätigung bzw. Beitragsfestsetzung, sondern unmittelbar die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Befreiungsbegehrens.
  • OVG Sachsen, 25.08.2000 - 2 B 381/00

    Bei mangelnder Verwirklichung des Regelbeispiels die Anwendung der Generalklausel

    Damit ist der Normbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS der Vorsorgeart der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht von vornherein verschlossen (enger offenbar VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987 - 9 S 866/87 -, S. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88

    Rechtsanwaltsversorgung - anderweitige Vorsorgemaßnahmen und Befreiung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - 9 S 613/93

    Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Schätzung des Einkommens;

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